Flugplatzordnung

Link zum PDF Flugplatzordnung

1 Allgemeines

Jeder Benutzer ist verpflichtet,

1.1       diejenigen Bestimmungen der Luftverkehrsordnung (LuftVO), die den Modellflug betreffen,

1.2       die Betriebserlaubnis des DMFV,

1.3       die Bestimmungen Bundesnetzagentur über den Betrieb von Funkanlagen,

1.4       die Bestimmungen dieser Flugplatzordnung,

1.5       die Bestimmungen der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen (Aufstiegsgenehmigung) sowie

1.6       die Bestimmungen der Betriebsabsprache mit der Deutschen Flugsicherung einzuhalten.

 

2          Benutzungsrecht

2.1       Berechtigt zur Benutzung des Modellfluggeländes sind alle jugendlichen Mitglieder im Beisein eines ordentlichen Mitglieds, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, sofern sie die Aufstiegserlaubnis, die Betriebsabsprache mit der Deutschen Flugsicherung, die Flugplatzordnung und Satzung gelesen und anerkannt haben (die Dokumente liegen in der Hütte aus). Unerfahrene Mitglieder (geringer als ein Jahr Vereinsmitgliedschaft) dürfen das Modellfluggelände nicht alleine nutzen, Sie dürfen nur im Beisein eines erfahrenen ordentlichen Mitglieds den Flugbetrieb aufnehmen. Der Vorstand behält sich im Einzelfall eine Genehmigung vor.

Des Weiteren ist es zwingend erforderlich, dass der notwendige Versicherungsschutz jährlich dem 1. oder 2. Vorsitzenden nachgewiesen wurde. (Bei Versicherung über den Verein ist dies nicht erforderlich).

2.2       Modellfliegern mit objektivem Interesse am Vereinsbeitritt (Anwärter auf Mitgliedschaft) kann die vorübergehende Nutzung des Vereinsgeländes als Tagesmitglied (Gastflieger) erteilt werden, sofern ein Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen und schriftlich bestätigt wird. Zum Nachweis reicht die Bestätigung im Flugbuch aus.

Der Vorstand behält sich im Einzelfall die Genehmigung vor.

Ein Anwärter auf Mitgliedschaft muss über einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum als Tagesmitglied am Flugbetrieb teilnehmen, bevor er zur Abstimmung über die Aufnahme zum ordentlichen Mitglied vom Vorstand bei einer Vorstandssitzung vorgeschlagen werden kann.

2.3       Das Tagesmitglied (Gastflieger) darf das Vereinsgelände nicht ohne Beisein eines ordentlichen Mitglieds nutzen. Er muss sich vor Aufnahme des Flugbetriebes anmelden, die Regeln des DMFV akzeptieren einen EU-Registrierungsnachweis, Versicherungsnachweis und bei Antrieben mit Verbrennungsmotoren einen Lärmpass vorlegen und in das Flugbuch eingetragen werden. Weiterhin gelten die Bestimmungen der Aufstiegserlaubnis, Flugplatzordnung, Satzung und Betriebsabsprache mit der DFS.

2.4       Das Tagesmitglied (Gastflieger) hat pro Flugtag eine Gebühr von 5,00 € zu entrichten. Mitglieder aus Vereinen des Vereinsrings und eingeladene Tagesmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühr befreit.

2.5       Die mehrfache Nutzung des Geländes durch, von Mitgliedern im Sinne 2.1, eingeladenen Tagesmitgliedern (Gastflieger) ohne Interesse an einer Mitgliedschaft ist zwingend mit dem Vorstand vor Aufnahme des Flugbetriebes zu klären!

 

3          Flugbetrieb

3.1.      Aufsicht

3.1.1    Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als 4 Modellen (ab dem 5. Modell) ist zwingend ein Flugleiter einzusetzen.

3.1.2    Als Flugleiter dürfen nur verantwortungsbewusste, volljährige und modellflugerfahrene Personen eingesetzt werden. Der jeweils verantwortliche Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und ggf. ordnend einzugreifen. Falls erforderlich, können weitere Flugleiter eingesetzt werden. Sie können sich die Aufgaben nach Absprache teilen oder übertragen.

3.1.3    Der / die Flugleiter müssen sich ins Flugbuch unter Angabe des Zeitraums ihrer Tätigkeit als Flugleiter eintragen.

3.1.4    Bevor einer der eingetragenen Flugleiter den Platz verlässt, hat er den Dienst ordnungsgemäß zu übergeben oder, falls nicht mehr erforderlich, zu beenden und dies im Flugbuch zu dokumentieren („Austragen“).

3.1.5    Der / die Flugleiter sind befugt gegen einzelne Piloten Flugverbote zu erlassen oder den gesamten Flugbetrieb zu untersagen.

3.1.6    Besondere Vorkommnisse sind im Flugbuch zu dokumentieren.

3.1.7    Im Übrigen gelten die Auflagen der Aufstiegserlaubnis.

3.2       Betrieb von Funkanlagen

3.2.1    Die in der Aufstiegsgenehmigung genannten Auflagen für den Betrieb von Funkanlagen sind einzuhalten.

3.2.2    Darüber hinaus hat jeder Benutzer zur Kennzeichnung der belegten Kanäle (35 MHz & 40 MHz) ein Frequenzschild vor der Inbetriebnahme der Anlage an der entsprechenden Stelle der Frequenztafel anzubringen und bei längeren Außerbetriebnahmen wieder zu entfernen.

3.3       Flugzeiten

3.3.1    Die festgesetzten Flugzeiten für Modelle mit Kolbenmotor und Turbinenantrieb sind einzuhalten.

3.3.2    Für den Flugbetrieb vor der Morgendämmerung und nach der Abenddämmerung wird eine gesonderte Genehmigung benötigt.

3.4       Flugbetrieb

3.4.1    Mitglieder, welche am Flugbetrieb teilnehmen, müssen sich mit Angabe des Zeitraumes und der Antriebsart in das ausliegende Flugbuch eintragen.

3.4.2    Der Betrieb von Flugmodellen erfolgt grundsätzlich unter Sichtflugbedingungen. Am Flugmodell muss die LBA-Registrierungsnummer (eID) des Halters an geeigneter Stelle angebracht sein.

3.4.3    Piloten welche mit ihrem Modell über 120 Meter Höhe fliegen möchten oder mit einem Modell über 2kg Abflugmasse benötigen zwingend einen Kenntnisnachweis.

3.4.4    Die Benutzung von Videosystemen (FPV) zum Steuern eines Modelles ist bis 30 Meter Flughöhe nur in normaler Sichtentfernung zulässig, bis 120 Meter Flughöhe wird ein zusätzlicher Luftraumbeobachter benötigt. Der Betrieb per FPV ist über 120 Meter nicht zulässig.

3.4.5    Sämtliche eingesetzte Flugmodelle, die von einem Kolbenmotor angetrieben werden, müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechen muss, ausgerüstet sein. Die in der Zulassung vom 19.02.2014 angegebenen Werte zur Lärmemission sind einzuhalten. Es ist für jedes Modell mit Kolbenmotor oder Turbine ein Lärmpass anzulegen.

3.4.6    Nach dem Start hat sich der Pilot zeitnah an den vorgesehenen Pilotenstandort zu begeben (siehe Grafik). Segler-Piloten dürfen vom regulären Pilotenstandort während des Fluges abweichen. Ein Betreten des Platzes während des Fliegens bedingt die Absprache mit den anderen Piloten. Wenn mehrere Piloten gleichzeitig fliegen, müssen sich diese absprechen, um eventuelle Gefährdungen auszuschließen. Starts und Landungen sowie technische Störungen während des Fluges sind grundsätzlich laut anzusagen.

3.4.7    Es gilt der Flugsektor, wie in der Aufstiegsgenehmigung beschrieben. Während des normalen Flugbetriebes sollte innerhalb des Flugsektors möglichst die Hauptflugrichtung Nord-Süd genutzt werden (siehe Grafiken). Das überfliegen des Naturschutzgebietes (rote Fläche) ist nicht gestattet.

3.4.8    Schwebeflüge mit Modellhubschraubern haben im gekennzeichneten Bereich (siehe Grafik) stattzufinden. Die Piloten dürfen dabei vom regulären Pilotenstandort abweichen und bei ihrem Modell stehen. Voraussetzung ist die Absprache mit den am Flugbetrieb teilnehmenden Piloten.

Für Hubschrauber außerhalb des Schwebebetriebes gilt 3.4.3.

3.4.9    Gewerblich oder zu Forschungszwecken genutzte unbemannte Luftfahrzeuge stellen keine Flugmodelle dar, sondern unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS/UAV). Das Steuern von solchen UAS erfolgt nicht im Rahmen der Betriebserlaubnis des DMFV

3.5       Sicherheitsbestimmungen

3.5.1    Die Sicherheitsbestimmungen sind gemäß Aufstiegsgenehmigung einzuhalten.

3.5.2    Modelle mit laufendem Antrieb sind im Bereich des Aufsattelplatzes bis vor den Sicherheitszaun zu führen, rollen unter eigenem Antrieb ist nicht gestattet.

3.5.3    Längere Motor Prüfläufe sind am Motorprüfstand durchzuführen und nicht im Bereich des Aufsattelplatzes.

3.5.4    Warmlaufen lassen von Motoren mit mehr als Leerlauf soll auf dem Flugfeld stattfinden.

3.5.5    Modelle mit Verbrennungsmotor sind beim Anlassen im Bereich des Sicherheitszaunes zu sichern und der Luftstrom in Richtung des Flugfeldes zu richten. Auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Personen und Fahrzeugen ist dabei zu achten.

3.5.6    Fahrzeuge dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

3.5.7    Zuschauer dürfen sich nur hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.

 

4          Platzgestaltung und Unterhaltung

4.1       Zur Gestaltung und Unterhaltung des Platzes ist jedes Mitglied verpflichtet, an den dazu notwendigen Arbeiten in angemessenem Umfang teilzunehmen.

4.2       Alle Benutzer sind verpflichtet, Verunreinigungen des Modellfluggeländes zu vermeiden. Eventuell aufgetretene Verunreinigungen sind vor dem Verlassen des Modellfluggeländes zu beseitigen.

 

5          Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit

5.1       Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personen ist untersagt.

5.2       Bemannten Luftfahrzeugen ist rechtzeitig auszuweichen.

5.3       Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.

5.4       Ein Modellflugzeug darf nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer psychoaktiver Substanzen gesteuert werden

5.4       Flugverbote oder das Einstellen des Flugbetriebes meldet der Flugleiter unverzüglich dem Vorstand. Der Vorstand kann, nach Anhörung des Betroffenen und der Zeugen, dem verursachenden Piloten die Benutzung des Modellfluggeländes verbieten. Außerdem können Verstöße gegen diese Flugplatzordnung nach § 5 der Satzung des Vereins zum Ausschluss des verursachenden Mitglieds führen.

5.5       Bei Abstürzen oder Außenlandungen mit Sachschäden am Eigentum Dritter und/oder einer potenziellen Personengefährdung ist der geschäftsführende Vorstand (1. oder 2. Vorsitzender) unmittelbar durch den Verursacher zu informieren. Darüber hinaus sind derartige Vorfälle im Flugbuch unter „Vorkommnisse” zu dokumentieren. Eine Bergung des Modells geschieht in Verantwortung der beteiligten Personen sowie auf deren Gefahr unter Haftungsausschluss des Vereins.

5.6       Bei Modellflugveranstaltungen gelten gem. der Aufstiegsgenehmigung Punkt C.) 1-4 gesonderte Bestimmungen.

Diese Flugplatzordnung tritt am 24.03.2023 in Kraft.